Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 – OVG 10 N 5/21Zitiert von 5
- VG Berlin, 21.10.2019 – 36 K 124.18Zitiert von 3
- VG Berlin, 14.12.2020 – 26 K 99.18Zitiert von 1
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 08.06.2004 – 5 LB 400/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Bundesministerium der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.