Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 23 Zuwendungen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 328/18Zitiert von 2
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 327/18Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 Abs 3 S 3 ArbZGZitiert von 6
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- LAG Niedersachsen, 20.04.2023 – 3 Sa 86/22 BZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.04.2023 – 3 Sa 87/22 BZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 22.11.2017 – 5 K 3337/14 U
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 16 U 363/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.08.2024 – 1 A 3228/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.