Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 23 Zuwendungen
Stand: 01.01.2024
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 23 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 327/18Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 Abs 3 S 3 ArbZGZitiert von 7
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 328/18Zitiert von 2
- BVerwG, 19.08.2008 – 3 B 11.08Zitiert von 17
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- LAG Niedersachsen, 20.04.2023 – 3 Sa 86/22 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 16 U 363/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.08.2024 – 1 A 3228/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.