Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 33
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 04.05.2023 – 2 K 238/22
- OVG Saarland, 06.10.2015 – 2 A 47/15
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 20.12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 19.12Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/26#abs-1 (1) Bundesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/26#abs-2 (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/26#abs-3 (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.