Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.06.2021 – 16 A 2447/12Zitiert von 11
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- VG Köln, 19.05.2008 – 25 L 301/08
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art. 104 b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes)Zitiert von 20
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
- FG Düsseldorf, 22.11.2017 – 5 K 3337/14 U
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2017 – 3 L 115/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/91#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/91#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Bundesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/91#abs-3 (3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Bund kann der Bundesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Bund getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/91#abs-4 (4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.