Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 352.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 – OVG 1 S 113.12Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 – OVG 1 S 114.12Zitiert von 12
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 16 U 363/24Zitiert von 1
- VG Köln, 24.01.2025 – 18 L 2172/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
- ArbG Bonn, 23.08.2023 – 4 Ca 691/23Zitiert von 1
- VG Köln, 29.01.2015 – 16 K 6370/13Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-1 (1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-4 (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzuwenden.