Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-1 (1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn

1.
von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
2.
in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-4 (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/38#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzuwenden.

§ 37 § 39