Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 21.03.2018 – 2 K 738/17.KO
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 29.04.2025 – VgK-10/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 22.04.2025 – VgK-11/2025
- OVG NRW, 25.01.2023 – 9 A 2252/20
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2016 – 11 Verg 9/16Zitiert von 5
- Vergabekammer des Landes Hessen, 12.07.2016 – 69d VK - 32/2016
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/8#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/8#abs-2 (2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/8#abs-3 (3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/8#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird: