Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 3 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1465)
BGBl. 2021 I S. 1465
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.