Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 13 Gebührenfestsetzung
Stand: 11.07.2026
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 128/20
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2025 – 11 S 1442/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 2163/25
- VG Köln, 27.05.2024 – 22 K 1308/23Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Köln, 16.11.2022 – 22 K 2163/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.09.2025 – 14 K 167/21
- VG Köln, 27.08.2025 – 14 K 6623/24
- VG Berlin, 10.04.2025 – 4 K 137/23
17 Entscheidungen zu § 13 BGebG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13#abs-1 (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13#abs-2 (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13#abs-3 (3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange