Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 14 Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

§ 13 § 15