Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 14 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BGebG →
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