Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 13 Gebührenfestsetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange