Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz

BGSG

§ 50 Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/50#abs-1 (1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/50#abs-2 (2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet

1.
bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden,
2.
bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/50#abs-3 (3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner

1.
mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer,
2.
mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.
§ 49 § 51