Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 57 Anträge und Beschwerden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-1 (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-3 (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 57 BGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 11.05Zitiert von 58
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 12.05Zitiert von 2
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 3.05Zitiert von 13
- BVerwG, 15.07.2004 – 6 P 1.04Zitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.