Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz

BGSG

§ 57 Anträge und Beschwerden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-1 (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/57#abs-3 (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 56 § 58