Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 14/6881 · S. 34
Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 20 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Ge- setzes. Zu Absatz 2 Abweichend von Absatz 1 tritt die Übergangsvorschrift des § 52 des Wehrpflichtgesetzes bereits am 31. Dezember 2001 in Kraft. Das vorgezogene Inkrafttreten stellt sicher, dass die zu einem zehnmonatigen Grundwehrdienst einberufe- nen Wehrpflichtigen, die am 31. Dezember 2001 neun Mo- nate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, bereits am 31. Dezember 2001 vor Inkrafttreten der Verkürzung des Grundwehrdienstes auf neun Monate entlassen werden können. Für den Bereich des Zivildienstes ist eine entspre- chende Regelung vorgesehen. Die in Artikel 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe a vorgesehenen gesetzlichen Änderungen stehen im Zusammenhang mit den zum 1. April 2002 geplanten Änderungen im Laufbahn- recht der Soldaten und sollen zeitgleich mit diesen in Kraft treten. Das spätere Inkrafttreten der in Artikel 14 Nr. 2 vorgesehe- nen Aufhebung des § 3 der Gesamtbeitragsverordnung be- rücksichtigt, dass der Bundesanstalt für Arbeit für Wehr- dienstleistende, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2001 begonnen haben und im Laufe des Jahres 2002 ar- beitslos werden, aufgrund der Übergangsregelung zur An- wendung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts noch erhöhte Aufwendungen entstehen. C. Kostendarstellung Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wir- ken sich voraussichtlich nicht auf die Einzelpreise und das Preisniveau, besonders das Verbraucherpreisniveau, aus. Mit der Einführung des abschnittsweisen Grundwehrdiens- tes können Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen; sie sind jedoch nicht quantifizierbar. Durch administrative Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von frühzeitiger Planungssicherheit für alle Beteiligten und die über den
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.085 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6881, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.390–140.475 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bfe3ed0ddcc9c587….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP