Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 3
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- LSG Hessen, 27.02.2023 – L 5 R 303/20Zitiert von 1
- SG Marburg, 14.10.2020 – S 4 R 191/18 WAZitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 06.12.2017 – 34 C 32/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59#abs-2 (2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59#abs-3 (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.