§ 57 Bundespolizeibehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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