Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

BPolZV

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten

Stand: 31.10.2024

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-1 (1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-2 (2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:

1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach
b)
§ 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
c)
§ 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,
d)
§ 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,
e)
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
f)
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,
g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,
h)
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;
1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
2.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;
3.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;
4.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach
a)
§ 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;
c)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.
Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-4 (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-5 (5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie
b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
2.
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-6 (6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-7 (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.

§ 2