Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
BPolZV§ 1 Sachliche Zuständigkeiten
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 09.03.2020 – 1 B 1566/19Zitiert von 5
- BVerwG, 08.04.2024 – 6 AV 1/24Örtliche Zuständigkeitsbestimmung; Bindungswirkung einer nicht willkürlichen VerweisungZitiert von 2
- LG Landshut, 08.02.2023 – 62 T 251/23, 62 T 252/23, 62 T 253/23
- OVG NRW, 11.11.2020 – 1 B 1242/20Zitiert von 5
- VG München, 08.08.2019 – M 18 E 19.32238Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-1 (1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-2 (2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-4 (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-5 (5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-6 (6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1#abs-7 (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.