§ 4 Luftsicherheit
Stand: 01.07.2020
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 4 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 01.12.2020 – 15 A 10/19Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VG Frankfurt am Main, 18.11.2011 – 9 K 1195/11.FZitiert von 1
- BGH, 14.12.2017 – III ZR 48/17Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am FlughafenZitiert von 11
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
- VG Bremen, 31.03.2025 – 6 V 481/25Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 15.08.2024 – 2 MB 3/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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11.01.2005 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I 78)
BGBl. 2005 I S. 78
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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