§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4a BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.03.2009 – 11 LA 490/07Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 18.10.2007 – 3 A 25/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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11.01.2005 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I 78)
BGBl. 2005 I S. 78
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