§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-1 (1) Erleidet jemand
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-3 (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-4 (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 51 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
- VG Kassel, 10.12.2012 – 2 K 911/11.KSZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 25.04.2023 – 5 O 250/22
- BGH, 08.12.2022 – III ZR 204/21Ansprüche eines Fluggastes gegen den Flughafenbetreiber bei Versäumung eines Fluges: Unterlassene Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers vor dem Abflug bei beabsichtigter Nutzung des automatischen Grenzkontrollsystems EasyPASSZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 25.09.2019 – 2-04 O 219/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.