§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
- VG Kassel, 10.12.2012 – 2 K 911/11.KSZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 25.04.2023 – 5 O 250/22
- BGH, 08.12.2022 – III ZR 204/21Ansprüche eines Fluggastes gegen den Flughafenbetreiber bei Versäumung eines Fluges: Unterlassene Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers vor dem Abflug bei beabsichtigter Nutzung des automatischen Grenzkontrollsystems EasyPASSZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 25.09.2019 – 2-04 O 219/19
14 Entscheidungen zu § 51 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-1 (1) Erleidet jemand
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-3 (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/51#abs-4 (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.