§ 62 Unterstützungspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 12.01.2017 – 20 K 2278/14
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- VG Köln, 26.10.2023 – 20 K 13027/17
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VGH Hessen, 25.11.2016 – 4 A 869/14
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 10.12.2012 – 2 K 911/11.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-2 (2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in gutem Zustand. Die Bundespolizei vergütet den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird sie nicht vergütet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Die in Absatz 2 genannten Unternehmen können dafür Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-5 (5) Für die von der Bundespolizei zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/62#abs-6 (6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.