Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAnlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das Widerrufsformular
(Fundstelle: BGBl. I 2013, S. 3665)
| Muster-Widerrufsformular |
| (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) |
– An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]: – Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) – Bestellt am (*)/erhalten am (*) – Name des/der Verbraucher(s) – Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum |
(*) Unzutreffendes streichen. |
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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27.07.2011 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600, 1942)
BGBl. 2011 I S. 1600
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29.07.2009 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.