Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/5097 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Zu Nummer 1 (Artikel 229) Dem Artikel 229 wird eine Übergangsregelung für Informa- tionen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgabe- recht, die den vom 11. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Mustern entsprechen, hinzugefügt. Auch wenn die Muster dieser Fassung verwendet werden, gelten sowohl die Belehrungs- als auch die Informationspflicht über das Widerrufsrecht für einen Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erfüllt. Mit dem am Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5097 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vor- schriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurden die Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung in das EGBGB überführt, um ihnen Gesetzesrang zu verleihen und Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleich- tern. Viele Unternehmen verwenden diese Muster zur Er- füllung ihrer Belehrungspflicht, die Voraussetzung dafür ist, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich spätestens sechs Mo- nate nach Vertragsschluss erlischt (vgl. § 355 Absatz 4 Satz 1 und 3 BGB). Der Inhalt der Belehrung entspricht im Wesent- lichen auch in der Fassung vom 11. Juni 2010 der neuen Rechtslage. Daher erscheint es vertretbar und sachgerecht, Unternehmen, die im Vertrauen auf die Rechtslage Kataloge gestaltet und Belehrungen gedruckt haben, für eine Über- gangszeit deren weitere Verwendung zu ermöglichen. Die Übergangsfrist ermöglicht auch eine Anpassung der Ge- schäftspraxis an die neuen Muster. Zu Nummer 2 (Artikel 246 § 3 Nummer 3) Bei der Änderung des § 3 Nummer 3 handelt sich um ein
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.788 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5097, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.675–106.463 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c3e34250652ad165….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP