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Artikel 2 · BT-Drs. 17/5097 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Artikel 229)
Dem Artikel 229 wird eine Übergangsregelung für Informa-
tionen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgabe-
recht, die den vom 11. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Mustern entsprechen, hinzugefügt. Auch
wenn die Muster dieser Fassung verwendet werden, gelten
sowohl die Belehrungs- als auch die Informationspflicht über
das Widerrufsrecht für einen Zeitraum von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erfüllt. Mit dem am
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5097
11. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vor-
schriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurden die
Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung in das
EGBGB überführt, um ihnen Gesetzesrang zu verleihen und
Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleich-
tern. Viele Unternehmen verwenden diese Muster zur Er-
füllung ihrer Belehrungspflicht, die Voraussetzung dafür ist,
dass das Widerrufsrecht grundsätzlich spätestens sechs Mo-
nate nach Vertragsschluss erlischt (vgl. § 355 Absatz 4 Satz 1
und 3 BGB). Der Inhalt der Belehrung entspricht im Wesent-
lichen auch in der Fassung vom 11. Juni 2010 der neuen
Rechtslage. Daher erscheint es vertretbar und sachgerecht,
Unternehmen, die im Vertrauen auf die Rechtslage Kataloge
gestaltet und Belehrungen gedruckt haben, für eine Über-
gangszeit deren weitere Verwendung zu ermöglichen. Die
Übergangsfrist ermöglicht auch eine Anpassung der Ge-
schäftspraxis an die neuen Muster.
Zu Nummer 2 (Artikel 246 § 3 Nummer 3)
Bei der Änderung des § 3 Nummer 3 handelt sich um ein

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.788 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5097, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.675–106.463 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c3e34250652ad165….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP