Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 96
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu Art 96 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 14/09Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter MieteZitiert von 13
- BGH, 08.12.2015 – X ZR 98/13Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; Ausschluss des Rücktrittsrechts in Baden-Württemberg; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem FehlverhaltenZitiert von 3
- BGH, 04.07.2007 – VII ZB 86/06Zitiert von 2
- SG München, 17.02.2023 – S 1 U 5029/22Zitiert von 2
- BFH, 15.02.2006 – X R 5/04Zitiert von 9
- BFH, 25.04.1990 – X R 38/86Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 24/17 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Hofübergabe an Familienangehörigen - Verpflichtung aus Altenteilervertrag - örtlicher Zusammenhang - Verarbeitung der Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens - freie Beheizung der Altenteiler - Brennholzgewinnung im Wald des StaatsforstesZitiert von 11
- BGH, 22.10.2019 – X ZR 48/17Widerruf einer Schenkung wegen groben UndanksZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 96 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.