Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt. 12 Wohnungsrecht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/12#abs-1 (1) Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/12#abs-2 (2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung wiederherzustellen. Hat der Zufall eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge, daß ihm die Wiederherstellung nicht zugemutet werden kann, so hat er dem Berechtigten Wohnung zu gewähren, wie es den Umständen nach der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt, wenn das Gebäude wiederherzustellen ist, für die zur Wiederherstellung erforderliche Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/12#abs-3 (3) Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten das Gebäude gegen Brandschaden zu versichern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 12 AGBGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG München, 17.02.2023 – S 1 U 5029/22Zitiert von 2
- BFH, 25.03.1992 – X R 196/87Zitiert von 15
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 24/17 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Hofübergabe an Familienangehörigen - Verpflichtung aus Altenteilervertrag - örtlicher Zusammenhang - Verarbeitung der Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens - freie Beheizung der Altenteiler - Brennholzgewinnung im Wald des StaatsforstesZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.