Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
Stand: 10.06.2019
Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
4.
den neuen Saldo,
5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
6.
den angewendeten Sollzinssatz,
7.
die erhobenen Kosten und
8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 247 § 16 BGBEG →
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