Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 247 § 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
4.
den neuen Saldo,
5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
6.
den angewendeten Sollzinssatz,
7.
die erhobenen Kosten und
8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
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