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# Art 247 § 17 BGBEG — Angaben bei geduldeten Überziehungen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

- 1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,

- 2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

- 1. das Vorliegen einer Überziehung,

- 2. den Betrag der Überziehung,

- 3. den Sollzinssatz und

- 4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.

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Zitiervorschlag: Art 247 § 17 BGBEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-17

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