Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2021 – XI ZR 568/19Anfechtung eines finanzierten Neuwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung: Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung auf das verbundene Darlehen geleisteten ZahlungenZitiert von 6
- BGH, 30.09.2014 – XI ZR 168/13Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen: Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrages bei "0%-Finanzierung" des Kaufs einer HaustürZitiert von 23
- LG Köln, 19.06.2008 – 21 O 107/08
- OLG Oldenburg, 03.09.2025 – 8 U 76/25Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2014 – VIII ZR 178/13Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den zunächst geschlossenen Kaufvertrag bei Nichtzustandekommen des LeasingvertragesZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 24.01.2023 – 17 U 446/21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.11.2025 – 4 U 35/24
- LG Lübeck, 08.05.2025 – 3 O 150/21
- BGH, 08.10.2024 – XI ZR 19/23Widerruf eines Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Bezeichnung eines Bausparvertrags als verbundenes GeschäftZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 359 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/359#abs-1 (1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/359#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.