Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu Art 232 § 1 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 03.06.2004 – 2 AZR 427/03Zitiert von 8
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 135/03Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Abschluss am Arbeitsplatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 177/03Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Vertragsschluss im Betrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 15.05.2007 – X ZR 109/05Zitiert von 1
- BVerwG, 14.10.2004 – 6 B 6.04Zitiert von 33
- BGH, 28.10.2003 – X ZR 118/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2024 – IV ZB 7/24Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des mittellosen NachlassesZitiert von 2
- BGH, 18.04.2023 – II ZR 37/22GmbH: Dolo-agit-Einwand des Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz im Hinblick auf einen DarlehensrückzahlungsanspruchZitiert von 4
- KG, 16.03.2021 – 5 U 86/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 232 § 1 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.