Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 231 § 6 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2005 – VI ZR 101/04Zitiert von 26
- BGH, 18.11.2008 – VI ZR 183/07Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2003 – XI ZR 426/01Zitiert von 17
- BGH, 06.08.2008 – XII ZR 155/06Zitiert von 4
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 353/99Zitiert von 7
- BGH, 11.04.2001 – VIII ZR 17/00
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 – 4 L 204/22Zitiert von 4
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 35/21 R(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)Zitiert von 4
- SG Marburg, 28.03.2022 – S 12 KA 1/22
31 Entscheidungen zu Art 231 § 6 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 231 § 6 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-6#abs-1 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-6#abs-2 (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.