Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 10 Unerlaubte Handlungen
Stand: 10.06.2019
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 232 § 10 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.07.2018 – II ZB 24/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des MusterverfahrensZitiert von 31
- BGH, 18.11.2008 – VI ZR 183/07Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2003 – XI ZR 426/01Transferrubel-Abrechnungsverfahren: Voraussetzungen der berechtigten Teilnahme und Anwendungsbereich der Verjährungsregelung nach Art. 38 Abs. 1 FKPG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Köln, 10.03.1999 – 2 U 99/98
- BVerfG, 13.08.1998 – 1 BvL 25/96Zitiert von 5
- BVerfG, 04.04.1998 – 1 BvR 968/97Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.02.2008 – III ZR 90/07
- BGH, 15.05.2007 – X ZR 109/05Zitiert von 1
- BGH, 01.03.2005 – VI ZR 101/04DDR-Schadensersatzanspruch: Anwendung des BGB-Verjährungsrechts seit dem Beitritt; Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung der DDR-Anerkenntniserklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 232 § 10 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.