Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 1 Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1?asof=2022-05-28#abs-1 (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1?asof=2022-05-28#abs-2 (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1?asof=2022-05-28#abs-3 (3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn