Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 1 Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1?asof=2021-06-19#abs-1 (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1?asof=2021-06-19#abs-2 (2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.