Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 991 Haftung des Besitzmittlers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- AG Brandenburg an der Havel, 29.04.2016 – 31 C 266/15
- BGH, 29.06.2001 – V ZR 215/00Zitiert von 3
- BGH, 14.03.2014 – V ZR 218/13Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter und UntermieterZitiert von 7
- LG Bonn, 25.07.2013 – 6 S 9/13Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.02.2009 – I-10 W 14/09
5 Entscheidungen zu § 991 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/991#abs-1 (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/991#abs-2 (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.