Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 925 Auflassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/925?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/925?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 925 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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