Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 122
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 122 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 136/18Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender ÄsteZitiert von 12
- LG Freiburg, 22.01.2015 – 3 S 143/14
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 115/20Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des NachbargebäudesZitiert von 6
- LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.