Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 111

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.

Art 110 Art 112