Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 237 § 2 Ausschlußfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.09.2013 – V ZR 43/12Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück: Wahrung der Ausschlussfrist durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Ablauf der Ausschlussfrist einen Monat nach Beendigung des durch den Eigentumsprätendenten eingeleiteten RestitutionsverfahrensZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 24.11.2011 – 5 U 54/10
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 14.03.2003 – V ZR 280/02Zitiert von 4
- BGH, 17.11.2000 – V ZR 487/99Zitiert von 7
- BGH, 17.10.2003 – V ZR 91/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.03.2022 – 5 U 96/19Zitiert von 3
- BGH, 27.11.2020 – V ZR 71/20Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den WohnungseigentümerZitiert von 10
- VG Berlin, 18.07.2019 – 29 K 160.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 237 § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/237-2#abs-1 (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Verfügungen über das Grundstück bleiben unberührt. Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage erforderlich. Gegen die unverschuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/237-2#abs-2 (2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstanden ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefugten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungsbescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Verfügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/237-2#abs-3 (3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch nach den Absätzen 1 und 2 gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/237-2#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben unberührt. Ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem früheren Eigentümer des Grundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am 1. Oktober 1998 ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/237-2#abs-5 (5) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen vor dem 24. Juli 1997 etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen abweichende Urteile ergangen sind.