Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 09.02.2018 – V ZR 299/14Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den GrundbuchberichtigungsanspruchZitiert von 10
- BGH, 17.11.2000 – V ZR 487/99Zitiert von 7
2 Entscheidungen zu § 895 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.