Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 895 Voreintragung des Verpflichteten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

§ 894 § 896