Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 881 Rangvorbehalt

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/881#abs-1 (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/881#abs-2 (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/881#abs-3 (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/881#abs-4 (4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

§ 880 § 882