Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 853 Arglisteinrede
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.12.2015 – 31 U 35/14
- BGH, 25.01.2022 – XI ZR 255/20Gewährleistungsbürgschaft beim Bauvertrag: Inhaltskontrolle des formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der AnfechtbarkeitZitiert von 3
- BGH, 28.04.2015 – XI ZR 378/13Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit in Ansehung kommunalrechtlicher Regelungen; Sittenwidrigkeit des Swap-Geschäfts; Aufklärungspflichten der beratenden Bank; Haftung bei Beratungspflichtverletzung und Vorteilsausgleichung; Verjährungsfrist für ein LeistungsverweigerungsrechtZitiert von 65
- AG Düsseldorf, 08.10.2013 – 57 C 6993/13Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 04.06.2013 – 17 U 186/12Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – XI ZR 430/16Darlehensvertrag: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination des Darlehensvertrags mit einem KapitallebensversicherungsvertragZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 12.05.2025 – 6 O 206/24
- BayObLG, 07.12.2022 – 101 Sch 76/22Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 18.10.2022 – 10 U 99/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 853 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.