Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.