Art 10 Ungerechtfertigte Bereicherung
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 25.01.2024 – 310 O 368/21
- LG Ulm, 22.05.2017 – 4 O 66/13
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 92/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendung des allgemeinen oder des besonderen Insolvenzstatuts für die Anfechtung von Rechtshandlungen bei einem Vertrag über ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand; anwendbares Recht für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; kollusives Zusammenwirken zum Zweck einer sogenannten FirmenbestattungZitiert von 1
- LG Karlsruhe, 24.09.2025 – 2 O 64/23
- OLG München, 23.03.2023 – 29 U 3365/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.11.2018 – 3 U 78/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- OLG Stuttgart, 23.05.2025 – 5 U 201/24Zitiert von 3
35 Entscheidungen zu Art 10 Rom II-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/10#abs-1 (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis — wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung — an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/10#abs-2 (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das die ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/10#abs-3 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bestimmt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/10#abs-4 (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.