Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 801 Erlöschen; Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2015 – 8 U 130/14Zitiert von 1
- BGH, 15.03.2016 – XI ZR 336/15Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate ZinsscheineZitiert von 2
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Zitiert von 15
- BGH, 25.10.2005 – XI ZR 353/04Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2021 – 1 U 130/20
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2015 – 8 U 93/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 07.04.2020 – 2-27 O 398/19
- BGH, 06.11.2018 – XI ZR 369/18Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus einer InhaberschuldverschreibungZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 801 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-1 (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-2 (2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-3 (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.