Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 801 Erlöschen; Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-1 (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-2 (2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/801#abs-3 (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 801 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2015 – 8 U 130/14Zitiert von 1
- BGH, 15.03.2016 – XI ZR 336/15Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate ZinsscheineZitiert von 2
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 25.10.2005 – XI ZR 353/04Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2021 – 1 U 130/20
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 – 6 U 161/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 5
- LG Frankfurt am Main, 07.04.2020 – 2-27 O 398/19
- BGH, 06.11.2018 – XI ZR 369/18Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus einer InhaberschuldverschreibungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 801 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.