Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 803 Zinsscheine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/803#abs-1 (1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/803#abs-2 (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 803 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2015 – 8 U 130/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2015 – 8 U 93/12Zitiert von 6
- BGH, 15.03.2016 – XI ZR 336/15Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate ZinsscheineZitiert von 2
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 19
- FG Köln, 17.03.2005 – 13 K 7115/00Zitiert von 2
- BGH, 25.11.2008 – XI ZR 413/07Rechtsberatungsgesetz: Voraussetzungen der Erlaubnispflicht bei der geschäftsmäßigen Einziehung von Inhaberschuldverschreibungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
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