Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 800 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- LG Bonn, 08.06.2004 – 10 O 93 / 04
- BGH, 27.06.2017 – XI ZB 1/16Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen
- OLG München, 16.02.2023 – 35 U 3149/22
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Schleswig, 19.12.2013 – 5 U 91/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.08.2012 – 11 U 120/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 800 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 800 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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