Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- LG Bonn, 08.06.2004 – 10 O 93 / 04
- BGH, 27.06.2017 – XI ZB 1/16Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen
- OLG München, 16.02.2023 – 35 U 3149/22
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Schleswig, 19.12.2013 – 5 U 91/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.08.2012 – 11 U 120/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 800 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.