Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/79#abs-1 (1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/79#abs-2 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/79#abs-3 (3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/79#abs-4 (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/79#abs-5 (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 79 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- AG Köln, 28.01.2009 – VR 10605
- VG Stuttgart, 23.05.2007 – 17 K 2940/06
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 76/25 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 22.01.2024 – 19 W 80/23 (Wx)
- OLG Brandenburg, 25.11.2013 – 1 U 5/13
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 25.10.2007 – 6 UF 10/07
- VG Düsseldorf, 30.04.2002 – 17 K 784/02.A
- VG Düsseldorf, 28.07.2001 – 17 K 3079/00.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.