Rechtsprechung / AG Köln / 2009

AG Köln Beschluss vom 28.01.2009 – VR 10605

ECLI:DE:AGK:2009:0128.VR10605.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die mit Schreiben vom 12.01.2009 erhobenen Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gebühr gemäß § 73, 89 KostO für die Erteilung eines beglaubigten Vereinsregisterauszugs) zurückgewiesen, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-01-28/vr-10605#rd_1

Mit Schreiben vom 27.11.2008 erbat der Erinnerungsführer Auskünfte über den Verein, u.a. die Angabe, ob der Verein zwischenzeitlich aus dem Register gelöscht worden sei und ggfs. Angabe des Löschungsdatums. Da der Verein - wie vermutet - tatsächlich bereits im Verein register gelöscht worden war, wurde ein beglaubigter chronologischer Registerauszug übersandt und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-01-28/vr-10605#rd_2

Mit Schreiben vom 12.12.2008, das als Erinnerung auszulegen ist, teilte der Erinnerungsführer mit, dass er diese Kosten nicht zahlen werde, weil er keinen Registerauszug sondern lediglich eine Auskunft verlangt habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-01-28/vr-10605#rd_3

Die Anfrage bezog sich auf eine bereits eingetragene Tatsache. Von den Eintragungen im Vereinsregister können Abschriften gefordert werden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher wurde ein beglaubigter Registerauszug übersandt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-01-28/vr-10605#rd_4

Auskünfte über Registereintragungen können jedoch nicht kostenlos unter Umgehung der gesetzlichen Gebührenpflicht für die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen erlangt werden. Die Förmlichkeiten, die vom Registergericht bei der Erteilung von Auskünften und Bescheinigungen zu beachten sind, richten sich nicht in erster Linie nach den Wünschen des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der Form, in welcher die betreffende Auskunft erteilt werden soll. Dabei ist es nicht zulässig, auf dem Wege des Antrags einer (kostenlosen schriftlichen) Auskunft die Erteilung eines Registerauszuges und die entsprechende gesetzliche Gebühr zu umgehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-01-28/vr-10605#rd_5

Daher ist die Erteilung eines Registerauszugs und die Erhebung einer entsprechenden Gebühr rechtmäßig gewesen. Da der Registerauszug (gemäß § 32 VRV in Form eines Ausdrucks aus dem elektronischen Register) gemäß § 79 Abs. 1 Satz2 BGB aber nur auf Antrag zu beglaubigen ist, durften nach §§ 89, 73 Abs.2 Satz 1 KostO lediglich 10,00 EUR in Ansatz gebracht werden.

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Daher war der Erinnerung statt zu geben, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.