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§ 763 BGB — Lotterie- und Ausspielvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 15.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.