Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Stand: 10.06.2019
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 694 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Krefeld, 13.04.2007 – 1 S 79/06Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 31.07.2008 – I-2 W 59/06
- OLG Düsseldorf, 31.07.2008 – I-2 W 60/06
- AG Krefeld, 01.09.2006 – 7 C 255/06Zitiert von 1
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