Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 699 Fälligkeit der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 02.10.2019 – XII ZR 8/19Pferdepensionsvertrag: Wirksamkeit einer vorformulierten Vertragsbestimmung über eine Kündigungsfrist von acht WochenZitiert von 9
- LG Essen, 25.10.2018 – 10 S 170/17
- BGH, 12.02.2020 – XII ZR 61/19Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem PferdepensionsvertragZitiert von 2
- AG Essen, 15.11.2019 – 15 C 113/17Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 23.05.2017 – 16 S 63/16Zitiert von 3
- LG Kleve, 07.02.2001 – 2 O 25/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/699#abs-1 (1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/699#abs-2 (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.